Satzung

§ 1 Name

Der Name des Vereins lautet: AFGHAN – Freiburg
(Afghanisch-deutscher Förderverein für Gesundheit, Handwerk und Ausbildung)

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

1. Sitz des Vereins ist Freiburg i.Br.
2. Der Verein wird nach der Registrierung im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg (Registergericht) den Zusatz „e.V.“ tragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung
a) der Bildung und Erziehung
b) der Gesundheitspflege
c) der Entwicklungszusammenarbeit und
d) der Flüchtlingshilfe.

2. Die Sitzungszwecke werden verwirklicht durch
a) Durchführung von Informationsveranstaltung im Inland zum Thema gesunde Ernährung, sowie die Förderung ärztlicher Untersuchungen in Afghanistan, durch Bereitstellung von Geld- und Sachmittel (z.B. medizinische Geräte, etc. )
b) Förderung der Aus- und Fortbildung in Afghanistan dur4ch die Zurverfügungstellen von Geld- und Sachmitteln (z.B. Lehrmaterial, Stifte, Blöcke, Übernahme der Lehrergehälter etc. )
c) Unterstützung von Flüchtlingen im Inland durch Hilfestellung bei Behördengängen, Anbieten von Sprachkursen zur Erlangung der deutschen Sprache, aber auch zum Erhalt der Muttersprache.
d) finanzielle und / oder materielle Unterstützung der Flüchtlinge bei Bedarf .
e) Öffentlichkeitsarbeit

3. Sofern der Verein die Satzungszwecke nicht unmittelbar selbst ausübt, wird er als Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO tätig.

4. Diesen Zweck verfolgt der Verein als eine Gemeinschaft von Interessierten an der Entwicklung von Afghanistan. Er ist keiner politischen Partei verbunden und weltanschaulich unabhängig.

5. Alle Fördermaßnahmen des Vereins begründen keinen Anspruch von Seiten des / der Begünstigten.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts der „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben sie keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

3. Auslagen der Mitarbeiter für den Verein können erstattet werden, sofern diese vom Vorstand genehmigt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Verwendung der Mittel

Der Verein kann seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften der Abgabenordnung des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ dies zulassen.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Natürliche und juristische Personen, die dem Zweck des Vereins zustimmen können dem AFGHAN e.V. als ordentliche Mitglieder beitreten. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die Aufnahme beschließt der Vorstand. Der Vorstand führt eine Mitgliederliste.

2. Personen, die den Verein regelmäßig unterstützen, können Fördermitglied werden. Fördermitglieder haben das Recht, regelmäßig über die Vereinsaktivitäten informiert zu werden und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, haben aber kein Stimmrecht.

3. Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet auf deren Antrag die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit.

4. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austrittserklärung des Mitgliedes,
b) Ausschluß seitens der Mitgliederversammlung,
c) Ausschluß seitens des Vorstands,
d) Tod des Mitgliedes
e) Liquidation des Vereins.

Der im § 6.4 b) erwähnte Ausschluß eines Mitgliedes kann wegen eines, die Zwecke oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens nur mit einer Mehrheit von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der im § 6.4 c) erwähnte Ausschluß eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund kann ein die Zwecke oder das Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten sein. Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit im Vorstand.

5. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes und kann nur zum Ende des aktuellen Monats erfolgen.

6. Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag über den Schluß des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden einmal mit der Frist von einem Monat gemahnt. Bei Erfolglosigkeit können sie durch Vorstandsbeschluss als Mitglied ausgeschlossen werden.

§ 7 Beitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag ist für die Mitglieder obligatorisch. Jedes Mitglied verpflichtet sich mit der Beitrittserklärung zu dessen Zahlung. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt. Er wird in voller Höhe des laufenden Eintrittsjahres, beginnend 2016 fällig.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist in den ersten 3 Monaten des Jahres zu bezahlen.

§ 8 Organe

1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

2. Grundsätzlich werden alle Vereinsangelegenheiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt, soweit sie nicht durch die Satzung dem Vorstand zugewiesen sind. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein im Rahmen der Regelungen von § 10.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Aktivitäten des Vereins und der Haushaltsplan
b) Wahl und Entlastung bzw. Abwahl des Vorstands,
c) Wahl der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
d) Geschäfts- u. Kassenbericht,
e) Satzungsänderungen,
f) Festsetzung der Beitragshöhe,
g) Auflösung des Vereins gemäß § 12,
h) Aufnahme von juristischen Personen.

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich per Brief bzw. elektronisch (Email) unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Das Mitglied wird verpflichtet, seine aktuelle Adresse / Email-Adresse anzugeben.

3. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mind. 20% der Vereinsmitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung – jedoch nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen – einberufen. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig.

4. Stimmrechtsübertragungen sind möglich. Auf Grund schriftlicher Bevollmächtigung kann ein Mitglied bis zu drei weitere Mitglieder vertreten.

5. Bei Beschlussfassung entscheidet in der Regel die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern es die Satzung nicht anders bestimmt.

6. Auf schriftlichen Antrag (mit Angabe des Zweckes und der Gründe) von mindestens 20% der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter (üblicherweise der/die Vorsitzende oder sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin) und dem / der Protokollanten / Protokollantin zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss zeitnah an alle Mitglieder versendet werden.

§ 10 Vorstand

1. Zusammensetzung und Aufgaben:
a) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
  1. Vorsitzende(r),
  2. Stellvertreter/in
Diese sind geschäftsführende Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.

3. Schatzmeister/in
a) Der Vorstand ist an die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
b) Der Vorstand hat jeder Mitgliederversammlung über die Tätigkeit seit der vorausgegangenen Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben.
c)Der Vorstand kann durch einen Ehrenvorsitz erweitert werden, der Repräsentations- und beratende Funktion hat. Der amtierende Vorstand schlägt den/die Ehrenvorsitzende(n) vor, der/die in der Mitgliederversammlung bestätigt werden muß.

2. Wahlen und Amtszeiten:
a) Die Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Bestimmung des Nachfolgers im Amt. Eine Wiederwahl ist mِglich.
b) Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
c) Abwahl kann nur durch ein konstruktives Mißtrauensvotum mit 2/3 der Stimmen aller persönlich anwesenden und der durch einen Bevollmächtigten vertretenen Vereinsmitglieder erfolgen.
d) Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder ein/eine Kassenprüfer (in) vor Ablauf seiner/ihrer Amtsdauer aus, so kann der Vorstand einen/eine Nachfolger/ Nachfolgerin bestimmen, der/die bis zur nächsten Wahl im Amt bleibt.

3. Beschlussfassung des Vorstands:
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied und der/die Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit – sofern diese Satzung es nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstands können auch im schriftlichen Umlaufverfahren sowie elektronisch (per Email ) gefasst werden.

§ 11 Satzungsänderungen

1. Anträge auf Änderung der Satzung aus den Reihen der Mitglieder sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.

2. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.

3. Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von 2/3 der persönlich anwesenden und der durch einen Bevollmächtigten vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins muss mit 3/4 -Mehrheit der persönlich anwesenden und der durch einen Bevollmächtigten vertretenen Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Afghanistan-Schulen – Verein zur Unterstützung von Schulen in Afghanistan, Oststeinbek, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Freiburg, den 19.12.201